Urheberrecht in der Praxis

Zitatrecht & Co. für Wissenschaftler

Wann darf ich Texte, Fotos oder Grafiken zitieren? Was sind die Rechtsfallen bei der Verwendung von Fotos? Was ist bei der Quellenangabe zu beachten? Und welche Änderungen ergeben sich durch das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz? Autorin und Rechtsanwältin Dr. Sabine Zentek fasst in diesem Beitrag Wissenswertes zum Thema Zitatrecht in der wissenschaftlichen Praxis zusammen:

Bei der Übernahme von fremden Texten in einer eigenen wissenschaftlichen Abhandlung oder der Abbildung von Grafiken, Fotos und Übersichten in einer eigenen Präsentation sind die gesetzlichen Regeln zu beachten. Denn ist die fremde Leistung urheberrechtlich geschützt, greift das Zitatrecht nach § 51 UrhG ein. Das ist bei Texten sehr schnell der Fall – auch kurze Passagen mit geringer Individualität fallen darunter. Dasselbe gilt für Zeichnungen und Übersichten. Fotos sind sogar stets urheberrechtlich vor Vervielfältigung geschützt, selbst wenn es sich um einfache Lichtbilder handelt. Wir können also davon ausgehen, dass in der Regel Urheberrechtsschutz vorliegt.

Inhaltliche Auseinandersetzung: Bedingung für das Zitatrecht  

Die genannten fremden Vorlagen dürfen nur verwendet werden, wenn mit ihnen eine inhaltliche Auseinandersetzung in der eigenen Arbeit stattfindet. Häufig werden die Vorlagen als Beleg für eine eigene Feststellung oder Meinung benötigt. Typisch sind fremde Textpassagen in Dissertationen. Auch bei der Nutzung von Grafiken, Übersichten und Fotos in Präsentationen gilt die Notwendigkeit der inhaltlichen Auseinandersetzung. Dienen die fremden Vorlagen nur zur Dekoration oder als Eye-Catcher, besteht kein Zitatrecht und es liegt eine Rechtsverletzung vor. Es muss also in der eigenen Arbeit eine Besprechung oder Untersuchung mit der fremden Vorlage stattfinden. Ein Bild kann auch als konkretes Beispiel zur Veranschaulichung und Bekräftigung einer Aussage verwendet werden.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Liegt eine konkrete Auseinandersetzung bzw. ein Beleg vor, darf ein Bild oder Foto nicht in beliebiger Größe gezeigt werden. Beim Zitat gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. D.h. es darf nur so groß wiedergegeben werden, wie es für die inhaltliche Auseinandersetzung bzw. als Beleg notwendig ist.

Die Quellenangabe

Weiterhin ist dringend eine Quellenangabe erforderlich. Es müssen der Urheber und der Ort der Entnahme genannt werden. Ist das Internet der Fundort, muss die Website angeführt werden (plus Urheber). Wichtig: Die Quellenangabe ersetzt nicht die zuvor genannte inhaltliche Auseinandersetzung! Die Quellenangabe ist vielmehr ein zusätzliches Kriterium. Unterbleibt die Quellenangabe oder ist sie lückenhaft, liegt insgesamt kein zulässiges Zitat vor, selbst wenn die fremde Vorlage z.B. ordnungsgemäß als Beleg genutzt wurde. D.h. allein die nicht oder nicht vollständig erfolgte Quellenangabe führt bereits zu einer Urheberrechtsverletzung.

Fotos richtig nutzen

Wenn ein Foto eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes als Beleg in einer eigenen Arbeit genutzt wird, greift betreffend den abgebildeten Gegenstand das Zitatrecht ein. Das Foto an sich ist jedoch ebenfalls geschützt, so dass fraglich ist, ob sich das Zitatrecht am Gegenstand auch auf das Foto erstreckt. Diese Rechtsfrage ist bisher nicht geklärt. Das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz hat zwar im neuen § 51 UrhG aufgeführt, dass in solchen Fällen auch das Foto an sich vom Zitatrecht erfasst ist; jedoch gilt die Regelung nur für Bildungseinrichtungen, u.a. Hochschulen. Soweit eine Präsentation etwa im Rahmen eines Lehrauftrages eingesetzt wird, besteht ab März 2018 Rechtssicherheit. Außerhalb der Lehrtätigkeit allerdings nicht.  

Vorsicht auch beim Einsatz von Personenbildern! Denn diese fallen unter den Bildnisschutz als Ausdruck des Persönlichkeitsrechts. Grundsätzlich ist die Nutzung von Bildern, auf denen einzelne Personen zu erkennen sind und im Vordergrund stehen, nicht zulässig. Ausnahmen bestehen für Prominente, aber auch hier nur in engen Grenzen.

Auch Stadtpläne sind urheberrechtlich geschützt

Ausschnitte aus Stadtplänen werden häufig als Wegbeschreibung auf Webseiten oder Einladungen verwendet. Stadtpläne und Landkarten sind in der Regel urheberrechtlich geschützt und fallen unter den Zustimmungsvorbehalt. Stammen die Ausschnitte aus dem Internet, muss geprüft werden, ob eine Nutzungsberechtigung vorliegt.