Wie der Ur-Porsche 911 in der "Porsche-DNA" urheberrechtlich verblassen kann

Urheberrechtsschutz Teil 3

Der Porsche 356 und der Ur-Porsche 911 als künstlerische Werke, die unter Urheberrechtsschutz fallen – so entschied das Landgericht Stuttgart in dem Rechtsstreit um Nachvergütungsansprüche (Lesen Sie dazu auch Teil 1 & Teil 2 unserer Beitragsserie). Jedoch stufte das Gericht deren Schutzumfang aufgrund der technischen Vorgaben im unteren Bereich ein. Diese Einschränkung ist in der Rechtsprechung entscheidend, denn sie hat zur Folge, dass an die Abweichungen in den beanstandeten Porsche-Modellen 991 und 997 geringere Anforderungen zu stellen sind, um von einer eigenständigen Leistung sprechen zu können. Ansprüche auf Nachvergütungen für die Ursprungsmodelle von Erwin Komenda scheiden dann aus. Umgekehrt müsste in Fällen hoher Individualität und damit hohen Schutzumfangs ein größerer Abstand von der Vorlage gewahrt werden. Man spricht hier von einer Wechselwirkung.

Abhängige Bearbeitung oder freie Nutzung?

Den Vergleich führte das Gericht lediglich mit dem Ur-Porsche 911 durch und begründete dies mit einem ungleich höheren Abstand der Porsche-Modelle 991 und 997 zum Porsche 356. Bei der Frage, ob die aktuellen Baureihen des Porsche zu nah an den Vorgänger herankommen und lediglich eine abhängige Bearbeitung bilden, spielen Details keine Rolle. Vielmehr ist der jeweilige Gesamteindruck entscheidend. Daher ist auch nicht maßgeblich, ob mehr als 50 % der Gestaltung verändert wurde. In der Rechtsprechung kommt es für eine freie Nutzung allein darauf an, ob die prägenden Merkmale der Vorlage derart in den Weiterentwicklungen verblassen, dass ein anderer Gesamteindruck entsteht.

Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart lassen die aktuellen Baureihen des 911 zwar durchaus ihren Ursprung erkennen, denn die kunstvolle Kombination von Kurven und Linien des Ur-Porsche 911 habe ersichtlich als Vorbild gedient. Durch die abweichende Gestaltung in der Front, der Mitte und am Heck werde jedoch insgesamt die keilförmige Wagenform der aktuellen Baureihen des 911 stärker betont. Deren Gesamteindruck sei deutlich sportlicher, durch die gedrungene Gestaltung der Linienführung und Proportionen sogar aggressiver als das Ausgangsmodell. Und da der Ur-Porsche 911 nur einen geringen Schutzumfang besäße, reichten letztlich die von Porsche vorgenommenen Änderungen für eine urheberrechtlich eigenständige Weiterentwicklung aus.

Starke Schöpfung trotz Sachzwänge

Die Entscheidung hätte – wie bereits angeführt – auch anders ausfallen können, wenn die Stuttgarter Richter von einer stärkeren individuellen Schöpfung und folglich von einem höheren Schutzumfang des Ur-Porsche 911 (und des Porsche 356) ausgegangen wären. Dafür spricht deren deutlicher Abstand zu den damals vorbekannten Fahrzeugen. Es ist zudem nicht haltbar, aus technischen Vorgaben im Fahrzeugbau regelmäßig einen engen Schutzumfang herzuleiten. Denn trotz solcher Sachzwänge sind grandiose Schöpfungen möglich, wenn der Designer die verbleibenden Gestaltungsspielräume in jeglicher Hinsicht voll ausschöpft und ein Werk schafft, das sich in seiner ästhetischen Erscheinung auffällig von vorbekannten Modellen abhebt, die ebenso als Sportwagen funktionstüchtig sind.

Eine vergebliche Suche

Das Landgericht Stuttgart hat auch die enorm hohe Anerkennung des Porsche 911 als Design-Ikone in der Fachwelt nicht ausreichend berücksichtigt. Derartige Wertschätzungen und Auszeichnungen stützen üblicherweise den urheberrechtlichen Schutz. In dem vorliegenden Rechtsstreit wurde jedoch argumentiert, dass in den Würdigungen der Fachwelt keine Unterscheidung zwischen technisch bedingten und „originär eigenschöpferischen“ Merkmalen vorgenommen worden sei. Dabei gibt es für diese fehlende Unterscheidung einen einfachen Grund: Im Design des Porsche 356 und des Ur-Porsche 911 fließen Funktion und Ästhetik ineinander. Leider suchen die Gerichte in Streitigkeiten um Gebrauchsprodukte (vergeblich) nach einem ästhetischen Überschuss, der sich aus einer trennenden Betrachtung von Technik und Form ergeben soll. Diese Suche stammt aus der Zeit der Industrialisierung, in der es mittels Maschinen erstmals möglich war, verzierte Alltagsgegenstände seriell herzustellen. Davon sind Gestaltungs- und Produktionsprozesse heute weit entfernt. Der Urheberrechtsschutz für angewandte Kunst hat damit nicht Schritt gehalten und der veraltete und irreführende Begriff müsste im Gesetz dringend durch „Design“ ersetzt werden.

Bloße Marketing-Gags?

Schließlich war es für das Landgericht Stuttgart auch nicht von Relevanz, dass die beklagte Porsche AG mit einer Kontinuität der Baureihen des 911 ausgehend von dem Porsche 356 und dem Ur-Porsche 911 wirbt – die bekannte „Porsche-DNA“. Hierbei handele es sich nach Ansicht der Richter um ein im Automobilbau typisches Vorgehen, mit dem ein verkaufsfördernder Wiedererkennungseffekt gewährleistet und eine Tradition dargestellt werde. Derartige Marketing-Aussagen seien aus urheberrechtlicher Sicht unerheblich.

Autorin Dr. Sabine Zentek ist Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht. Ihr Fokus ist der Designschutz.          

Teil 1 der Beitragsserie: Der Porsche 911 – Ein Mythos auf Halbwahrheiten?
Teil 2 der Beitragsserie: Ur-Modelle des Porsche 911 – Ästhetik oder nur Technik?