Wundermittel Designschutz – Teil 1

Gebrauchsprodukte vor Nachahmung sichern

Gestalter, Designbüros, Hochschulen und Unternehmen, die Gebrauchsprodukte entwickeln und vermarkten möchten, sind auf den gesetzlichen Schutz vor Nachahmung angewiesen. Ohne Schutz sind solche Innovationen gnadenlos Plagiatoren ausgeliefert. Wenn das Gebrauchsprodukt eine technisch neue Lösung beinhaltet, kommen Anmeldungen zum Patent oder Gebrauchsmuster in Betracht. Häufig beschränkt sich die Gestaltung jedoch nicht auf rein funktionelle Vorzüge. Vielmehr kommt mit ihr auch eine Ästhetik zum Ausdruck.

Strenges Urheberrecht

Die ästhetische Form kann unter das Urheberrecht fallen. Bei einem Gebrauchsprodukt kommt ein sogenanntes Werk der angewandten Kunst in Betracht. Ein Unternehmen, das diese Einstufung in einem Verletzungsrechtsstreit erkämpft, erhält den Genuss einer Alleinstellung für 70 Jahre nach dem Tod des Designers. Anmelden kann man ein Urheberrecht (leider) nicht. Und wegen der langen Schutzdauer ist die Rechtsprechung bei der Prüfung, ob die Voraussetzung einer individuellen Schöpfung vorliegt, streng. Verlassen sollte sich daher niemand darauf, dass mit Schaffen seiner Gestaltung ein Urheberrecht entsteht. 

Relaxter Designschutz

Viel bequemer und entspannter verhält sich dagegen der Designschutz. Er nimmt großzügig auch einfache Formen auf, die nach dem Urheberrecht keine Chance auf Nachahmungsschutz erhalten würden. Vor allem für funktionale Produkte ist die Anmeldung von Designs interessant. Denn hier wird nicht, wie es im Urheberrecht der Fall ist, eine „künstlerische“ Leistung gefordert. Es reicht aus, dass der Entwerfer die Form nicht nur aus rein technischen Gründen geschaffen hat. So können auch schlichte Entwicklungen wie beispielsweise Pflaster, Griffe von technischen Geräten und Bodendübel für die Verankerung von Pfosten sowie medizinische Erzeugnisse wie Hüftgelenkprothesen und Abstrichbehälter designschutzfähig sein.

Schonfrist

Ein Design muss neu und eigenartig sein. Dabei ist keine absolute Neuheit wie im Patentrecht notwendig. Es gibt eine sogenannte Schonfrist von 12 Monaten, d.h. das Erzeugnis kann erst mal auf Vermarktungschancen getestet werden. Wird ein Produkt etwa erstmals in einer öffentlichen Veranstaltung präsentiert, besteht noch innerhalb der genannten Schonfrist die Möglichkeit zur Anmeldung als registriertes Design. Je nach geplantem Vermarktungsgebiet ist ein deutsches Design, ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für die gesamte Europäische Union oder ein Internationales Design denkbar. Eigenart als zweites Schutzkriterium bedeutet, dass die Gestaltung ein „eigenes Gesicht“ gegenüber bestehenden Formen hat.

Ausblick

Designs können sehr gut vor den deutschen Gerichten verteidigt werden. Geringe Abweichungen von dem eingetragenen Schutzrecht reichen nicht zur Vermeidung einer Nachahmung aus, wenn dadurch nicht ein anderer Gesamteindruck entsteht. In den nächsten Beiträgen werden einzelne Aspekte wie Schutzkriterien, Anmeldestrategien, Kosten und prozessuale Grundsätze erläutert.     

Autorin Dr. Sabine Zentek ist Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht. Ihr Fokus ist der Designschutz. 

Weitere Beiträge:

Wundermittel Designschutz - Teil 2: Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Wundermittel Designschutz - Teil 3: Worauf Sie bei der Designanmeldung achten müssen