Wundermittel Designschutz - Teil 2

Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Der Schutz eines Gebrauchsprodukts als Design ist nicht notwendig von einer Anmeldung und Registrierung abhängig. Neben einer formalen Rechtesicherung steht auf europäischer Ebene auch das so genannte nicht eingetragene Gemeinschafts-geschmacksmuster zur Verfügung.

Veröffentlichen statt anmelden

Dieses Schutzrecht hat den Vorteil, dass es allein durch eine Veröffentlichung entsteht. Der Entwerfer des Erzeugnisses muss nichts weiter tun, als für eine ausreichende Offenbarung gegenüber der Öffentlichkeit zu sorgen – z.B. als Angebot auf einer Messe oder einer Website. Wichtig ist, dass der Entwerfer diese Erstveröffentlichung so dokumentiert, dass er sie – in einem späteren Verletzungsfall – beweisen kann. Es reicht aus, wenn die Erstveröffentlichung in einem Land der Europäischen Union vorgenommen wird. Da es sich um ein gemeinschaftliches Schutzrecht handelt, wirkt diese Handlung auch für die anderen Mitgliedstaaten. Ein weiterer Pluspunkt: Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist im Unterschied zur Anmeldung von Designs kostenfrei.

Kurze Laufzeit

Im Gegensatz zu eingetragenen Designs, die eine Laufzeit von bis zu 25 Jahren nach Anmeldung haben, ist das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf eine Dauer von drei Jahren begrenzt. Diese Laufzeit startet mit der Erstveröffentlichung. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist vor allem für kurzlebige Erzeugnisse interessant, etwa für saisonale Bekleidungsstücke. Wird ein Rechtsstreit gegen eine Nachahmung geführt und dauert das Gerichtsverfahren länger als drei Jahre, führt dies nicht zu einem Wegfall der Rechte und in der Folge zu einem Unterliegen des Klägers. Denn er kann den Rechtsstreit betreffend die eingeklagte Unterlassung der Nachahmung für erledigt erklären, so dass am Ende noch sein Anspruch auf Schadensersatz geprüft wird. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist auch wirksam in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, d.h. wenn der Entwerfer besonders zügig gegen einen Verletzer vorgehen möchte. Vertiefende prozessuale Fragen sind Thema eines der nächsten Beiträge.

Präsentationsschutz

Durch die Einführung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Jahr 2003 sind auch alle Personen und Unternehmen geschützt, die ihre Entwürfe einem Interessenten vertraulich präsentieren. Wenn der Interessent den Entwurf ohne Absprache vermarktet, kann der Entwerfer direkt aus dem nicht eingetragenen Schutzrecht vorgehen. Er ist also nicht auf eine vorherige Anmeldung angewiesen. Das Kriterium der Erstveröffentlichung liegt durch die Vermarktung vor, auch wenn diese unberechtigt war. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht nämlich laut Gesetz in der Person des Entwerfers.

Leider wird von dieser Möglichkeit in der Praxis wenig Gebrauch gemacht - noch immer ist das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht in allen kreativen Kreisen bekannt.

Vorsorge

Nicht nur die Tatsache und der Zeitpunkt der Erstveröffentlichung müssen gut dokumentiert werden. Auch ein präsentierender Entwerfer sollte sicherstellen, dass er im Konfliktfall sowohl seine Entwerferschaft als auch den Inhalt und Zeitpunkt der Präsentation nachweisen kann.  

Autorin Dr. Sabine Zentek ist Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht. Ihr Fokus ist der Designschutz.  

Weitere Beiträge:

Wundermittel Designschutz – Teil 1: Gebrauchsprodukte vor Nachahmung sichern

Wundermittel Designschutz - Teil 3: Worauf Sie bei der Designanmeldung achten müssen