Abgrenzung wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten im F&E-Bereich
Grundsätzlich sind staatliche Beihilfen, die das Handeln zwischen den EU-Mitgliedsstaaten beeinträchtigen, verboten. Der Beihilferahmen beinhaltet zum einen die Bedingungen, zu denen die EU-Mitgliedsstaaten und öffentlichen Einrichtungen Unternehmen zur Durchführung von Forschung, Entwicklung und Innovation beihilfekonform fördern können. Darüber hinaus umfasst er Regeln, nach denen die europäische Kommission angemeldete Beihilfen prüft.
Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen können Empfänger staatlicher Beihilfen sein. Die öffentliche Finanzierung nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit (z.B. Ausbildung, unabhängige F&E zur Wissenserweiterung) ist keine staatliche Beihilfe, wenn eine Forschungseinrichtung ihre nicht-wirtschaftliche und ihre wirtschaftliche Tätigkeit (z.B. Vermietung von Ausrüstungen und Laboratorien, Erbringung von Dienstleistungen oder Auftragsforschung) klar voneinander getrennt abrechnet. Dabei müssen Kosten, Finanzierung und Erlöse offensichtlich voneinander getrennt werden, so dass die nicht-wirtschaftliche Tätigkeit nicht die wirtschaftliche Tätigkeit quersubventioniert. Die öffentliche Finanzierung der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Hochschule ist grundsätzlich eine staatliche Beihilfe.
Forschungseinrichtungen können Unternehmen jedoch auch mittelbare staatliche Beihilfen gewähren. Besondere Aufmerksamkeit ist dann notwendig, wenn Forschungseinrichtungen Auftragsforschung für Unternehmen betreiben oder mit Unternehmen zusammen forschen. Der EU-Beihilferahmen beinhaltet Regelungen, wie die Forschungseinrichtung Auftragsforschung oder Zusammenarbeitsforschung ausgestalten muss, um dem Unternehmen keine mittelbare staatliche Beihilfe zu gewähren. Zusammengefasst liegt dann keine mittelbare staatliche Beihilfe durch die Forschungseinrichtung vor, wenn das Unternehmen für die Durchführung der Forschungsleistung oder für das zur Verfügung stellen des Forschungsergebnisses eine angemessene Gegenleistung erbringt. Eine Gegenleistung ist immer dann angemessen, wenn ein Unternehmen im Markt eine solche Gegenleistung akzeptiert.
Anwendung in der Praxis
Der neue EU-Beihilferahmen wurde nach diversen öffentlichen Konsultationen aufbauend auf dem alten EU-Beihilferahmen (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01) vom 01.01.2007) verabschiedet. Grundlegende Änderungen haben nicht stattgefunden, jedoch bietet er einige unterstützende Klarstellung, u.a. bei der Abgrenzung der wirtschaftlichen von der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit einer Forschungseinrichtung. Hingewiesen werden soll auf folgende Änderungen: die Kriterien für Marktpreisbestimmungen wurden verschriftlicht und die Finanzierung rein wirtschaftlicher Nebentätigkeit kann ganz aus dem Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts herausfallen.
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