Coworking - Teil 3

Wie sich verpasster Ideenschutz auswirkt

Im zweiten Teil unserer Beitragsserie zum Thema Coworking und Schutzrechte ging es um den gescheiterten Versuch von Kyl, die 3D-Gemeinschaftsmarke „Eis am Stiel“ wegen bösgläubiger Anmeldung löschen zu lassen. Die Löschung konnte jedoch wegen eines Schutzhindernisses durchgesetzt werden, welches auf Formmarken zugeschnitten ist: Bei 3D-Marken besteht die Besonderheit, dass die reine Form deckungsgleich mit der Marke ist. D.h. neben der Form gibt es keinen weiteren Hinweis, aus welchem Unternehmen die Ware, vorliegend das Speiseeis, stammt. Das Gesetz bestimmt, dass Formen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, wenn die Form der Ware ihren wesentlichen Wert verleiht. Da es sich bei dem „Eis am Stiel“ um eine außergewöhnliche und branchenunübliche Gestaltung für Speiseeis handelt, die in Designer-Kreisen in kurzer Zeit eine hohe Wertschätzung erfahren hat, bejahte das Gericht den genannten Schutzausschluss.

Zweiter Akt: Die Gestaltung von Nuna und Kyl

Da für die Gestaltung von Nuna keine Designanmeldungen vorlagen, kamen urheberrechtliche Abwehransprüche gegen die ähnlichen Formen von Kyl in Betracht. Das Urheberrecht entsteht von selbst im Zeitpunkt der Schöpfung, also ohne Eintragung in einem öffentlichen Register – auf diesen Schutz hoffte nun die Klägerseite.

Werk der angewandten Kunst?

Vor Gericht wurde untersucht, ob Nuna ein Werk der angewandten Kunst darstellt. Erforderlich ist dafür eine individuelle künstlerische Gestaltung. Auffällig bei Nuna ist die Aneinanderreihung pyramidenartiger Erhebungen. Pyramiden sind zwar lange vorbekannt, jedoch war diese Form bisher nicht bei Speiseeis zu finden. Hinzu kommt die spezifische Anordnung und Abschwächung der Pyramidenformen bei Nuna, so dass die Richter Urheberrecht zusprachen:

„Die auf der Vorderseite erkennbaren zwölf Pyramiden […] geben dem Eiskörper eine gedrungene, geometrisch streng geordnete aber nur schwach ausgebildete pyramidale Oberfläche. […] Damit korrespondiert der als kurz, aber überbreit erscheinende Stiel. Diese Formgebung ist für Speiseeis durchaus in einem hohen Maß neuartig und sie enthält bereits künstlerische Züge.“

Zu hohe Ähnlichkeit bei Kyl?

Bei der Frage, ob Kyl der Individualität von Nuna zu nahe kommt, tritt ein Grundsatz im Urheberrecht zutage: Es gibt keinen Konzeptschutz. Daher ist die bloße Idee, ein Speiseeis mit pyramidenartigen Gebilden in strenger Anordnung zu kreieren, nicht geschützt. Angewandte Kunst kann stets nur ein konkretes Werk sein, mithin die konkrete Umsetzung des Konzepts. Daher konnte sich Nuna letztlich auf Basis des Urheberrechts nicht gegen die hier abgebildeten Varianten von Kyl zur Wehr setzen. Die Unterschiede im Gesamteindruck erachtete das Gericht als erheblich:

„Gegenüber dem gedrungenen (gewichtigen) Eindruck der klägerischen Gestaltung (wie eine dicke Tafel Schokolade) macht die Gestaltung der Beklagten einen schlanken, aufstrebenden Eindruck. Das Massige der klägerischen Gestaltung wird durch die deutlich höheren Pyramidenspitzen verändert zu einer eher filigranen, im Bereich der Ansatzflächen der Pyramiden zerbrechlich wirkenden, stark untergliederten Struktur.“

Aus Sicht der Richter wirkt Kyl wie „zusammenhängende Eiskristalle“ und „filigran“. Berücksichtigt wurden auch die unterschiedlichen Stielformen. Die pyramidale, auf- und aneinandergereihte Grundstruktur von Nuna sei zwar bei Kyl zu erkennen, allerdings verblassend und nur noch als Anregung.

Verpasster Designschutz

Die Klägerseite stützte sich nicht auf Designeintragungen. Dabei wäre dieses formale Schutzrecht ideal gewesen – und naheliegender als eine 3D-Marke. Denn es hätten zahlreiche Varianten von Nuna als Designs angemeldet werden können, um die Abwehrmöglichkeiten gegen ähnliche Eisgestaltungen zu steigern: Etwa einreihige und doppelreihige Pyramidenanordnungen, zudem in unterschiedlichen Höhen und Breiten. Der Fantasie wären bei solchen Sammelanmeldungen möglicher Spielarten der „Nuna-Grundform“ kaum Grenzen gesetzt gewesen. Schade, dass diese Chance beim friedlichen Coworking verpasst wurde! Die Investition in eine professionelle Beratung hätte sich gelohnt.

Autorin Dr. Sabine Zentek ist Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht. Ihr Fokus ist der Designschutz.  

Teil 1 der Beitragsserie: Coworking – Wie aus einer heißen Idee eine unerwartete Abkühlung werden kann

Teil 2 der Beitragsserie: Coworking – Der Rechtstreit Nuna ./. Kyl