Coworking - Teil 2

Der Rechtstreit Nuna ./. Kyl

Wie das Coworking im Falle der Ideenschmieder von Nuna zur Auseinandersetzung mit schutzrechtlichen Fragen führte, war bereits Thema des ersten Teils unserer Beitragsserie. Als im Team Streit über die rechtliche Zuordnung der neuen Eiskreation aufkam, nahm Nuna eine Markenanmeldung vor. Die Eintragung der 3D-Gemeinschaftsmarke „Eis am Stiel“ sollte der Eisform Schutz gegen Übernahme bieten. Nach Markteinführung des ähnlich gestalteten Kyl-Eises durch den früheren Marketingexperten des Nuna-Teams setzte sich Nuna mit einer Klage zur Wehr und stützte diese u.a. auf Verletzung der Rechte an der 3D-Gemeinschaftsmarke (KG, BeckRS 2017, 134582).

Erster Akt: Die 3D-Gemeinschaftsmarke „Eis am Stiel“

In dem Rechtsstreit Nuna ./. Kyl musste nun nachgeholt werden, was die Coworker durch ein lockeres Zusammenarbeiten vermeiden wollten: Ein mühsames nachträgliches Ermitteln und Analysieren der jeweiligen schöpferischen Beiträge zu der Gestaltung von Nuna sowie die Aufklärung und rechtliche Einordnung der Kooperation beim Schaffensprozess. Das Fehlen von Absprachen, Verträgen und Protokollen baut sich in solchen Fällen zu einer Hürde auf, die viel Zeit und Nerven kostet. Zudem verhärten sich die Fronten, wie auch im vorliegenden Fall: Die beklagte Partei erwiderte auf die Klage, bei der Markenanmeldung bösgläubig übergangen worden zu sein und forderte daher die Löschung von „Eis am Stiel“.

Bösgläubige Markenanmeldung?

Eine bösgläubige Markenanmeldung kann nur nach objektiver Würdigung aller Umstände durch das Gericht festgestellt werden. Folglich muss derjenige, der sich auf diesen Löschungsgrund beruft, alle Fakten auf den Tisch legen, die zu einem unlauteren Verhalten des Markenanmelders führen. Nach einer – zunächst friedlichen Zusammenarbeit – kam darüber keine Freude auf. Kyl traf die Darlegungs- und Nachweispflicht, dass es dem Anmelder der 3D-Gemeinschaftsmarke in erster Linie nicht darum ging, seinen eigenen Wettbewerb zu fördern, sondern den ausgeschiedenen Coworker und zukünftigen Wettbewerber im gleichen Marktsegment zu schädigen bzw. in dessen Besitzstand zu stören.

Wendung: Eigene Treuewidrigkeit

Ob der Einwand zutraf oder nicht, konnte das Gericht dahin stehen lassen. Denn der Vorwurf von Bösgläubigkeit kehrte sich während des streitigen Verfahrens gegen Kyl. Das Gericht hielt es für treuewidrig, wenn sich der – aus eigenem Antrieb – ausgeschiedene Marketingexperte auf ein bösgläubiges Verhalten von Nuna stützt. In diesem Zusammenhang wurden die Art der Zusammenarbeit und das Verlassen des Teams rekapituliert und zur Begründung der Treuewidrigkeit herangezogen:

Angesichts der gemeinsamen Zusammenarbeit der an der Entwicklung von Nuna beteiligten Personen liege die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nahe. Diese sei zwar nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart worden, jedoch folge die GbR aus dem gemeinsamen Zweck, ein vermarktungsfähiges Eis zu schaffen. Daher sei die GbR durch schlüssiges Verhalten, also konkludent zustande gekommen. Wenn in einem solchen Kontext kreative Leistungen entstehen, die unter gewerbliche Schutzrechte wie beispielsweise Urheberrechte, Designs oder Marken fallen, bringen die an der Schöpfung beteiligten Gesellschafter ausschließliche Nutzungsrechte in die GbR ein. Denn nur dadurch könne das Ziel der GbR, d.h. die Vermarktung des Produktes, erreicht werden. Mit seinem Austritt habe der Marketingexperte auf eine Beteiligung an den – in die GbR eingebrachten – Nutzungsrechten verzichtet. Die GbR sollte nach Auslegung des Verhaltens der gesamten Beteiligten nur noch unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden. Daraus zog das Gericht die Schlussfolgerung, dass es treuwidrig wäre, wenn sich Kyl nunmehr auf eine eigenmächtige Markenanmeldung mit Schädigungsabsicht beruft.

Löschung von „Eis am Stiel“ aus anderem Grund?

Eine Löschung konnte Kyl zwar nicht mit dem Argument der bösgläubigen Anmeldung durchsetzen. Jedoch stellt das Gesetz weitere Löschungsgründe zur Verfügung, die nur für 3D-Marken gelten und in der Praxis eine hohe Relevanz haben. Diese sind Gegenstand des dritten Teils der Beitragsserie – vor allem die urheberrechtlichen Ansprüche, mit welchen sich Nuna gegen Kyl zur Wehr setzte, werden erläutert.   

Autorin Dr. Sabine Zentek ist Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht. Ihr Fokus ist der Designschutz.  

Teil 1 der Beitragsserie: Coworking – Wie aus einer heißen Idee eine unerwartete Abkühlung werden kann

Teil 3 der Beitragsserie: Coworking - Wie sich verpasster Ideenschutz auswirkt