Der Porsche 911 – Ein Mythos auf Halbwahrheiten?

Urheberrechtsschutz Teil 1

Das Design des Porsche 911 ist unverkennbar – doch um die Urheberrechte an der berühmten Formgebung des Sportwagenklassikers führt die Porsche AG einen Rechtsstreit.

Klägerin ist Ingrid Steineck, Tochter und Erbin des vor 53 Jahren verstorbenen Erwin Komenda, der langjähriger Leiter der Porsche-Karrosseriekonstruktion und damit Chefdesigner war. Auf ihn gehen zahlreiche Designklassiker zurück – dazu  zählt auch die Karosserie des VW-Käfer. Zu den wegweisenden Komenda-Entwürfen gehört auch der für Porsche entwickelte Sportwagen 356, der als Vorgängermodell des Ur-Porsche 911 gilt.

Ingrid Steineck ist der Überzeugung, dass Modelle der Porsche 911-Serie sogenannte unfreie Bearbeitungen des Vorgängermodells 356 sind. Mit anderen Worten: Die prägenden Gestaltungsmerkmale des Porsche 356 seien derart im Porsche 911 übernommen worden, dass derselbe Gesamteindruck entstehe. Von einem Zurücktreten der charakteristischen Designelemente könne in der Weiterentwicklung des Modells 356 in der 911-Reihe nicht die Rede sein.

Wenn Ingrid Steineck mit dieser Auffassung bei Gericht durchdringt, stellt die Vermarktung des Porsche 911 eine Nutzungshandlung dar, die vom Urheberrecht des Schöpfers Erwin Komenda abhängig ist. Aufgrund seiner Angestelltentätigkeit verfügt die Porsche AG zwar arbeitsvertraglich über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Entwürfen des ehemaligen Chefdesigners. Aber es bleibt zu klären, ob Erwin Komenda mit seinem damaligen Gehalt angesichts des außerordentlichen Erfolgs des Porsche 911 angemessen vergütet wurde.

Finanzieller Fairnessausgleich

Nach Auffassung von Ingrid Steineck ist die von ihrem Vater erhaltene Vergütung nicht angemessen. Vielmehr stehe diese unter Berücksichtigung seiner gesamten Beziehungen zu Porsche in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen, die Porsche heute (noch) aus der Entwurfsarbeit von Erwin Komenda ziehe. Grundlage der klägerischen Ansprüche ist der sogenannte urheberrechtliche Fairnessausgleich des § 32 a UrhG. Er lautet:

Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

Der Anspruch besteht immer dann, wenn die Rechte zur Benutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes unter Bedingungen eingeräumt wurden, die im Verhältnis zu den Vorteilen der Nutzung in einem auffälligen Missverhältnis stehen.

Ehre wem Ehre gebührt

Der Rechtsstreit ist nicht nur aufsehenerregend, weil eine begehrte Ikone im Mittelpunkt steht. Es geht auch um viel Geld: Je größer der Vermarktungserfolg und je niedriger die Vergütung, desto höher liegt die Summe, um die gefochten wird. 

Bei allem Medienrummel um Millionenbeträge ist nicht zu vergessen, dass jede gerichtliche Auseinandersetzung eine menschliche Seite hat. Im Porsche-Fall geht es nicht nur um Geld, sondern auch um eine ideelle Kompensation: Ehre wem Ehre gebührt. Die Porsche AG bestreitet bis heute das Ausmaß der Mitwirkung von Erwin Komenda am Mythos 911 und argumentiert, er habe als angestellter Konstrukteur lediglich technische Aufgaben gelöst, ein Designer sei Komenda hingegen nicht gewesen. Die äußere Form des Porsche 356 und 911 seien wesentlich durch die technischen Bedürfnisse des Sportwagenbaus bestimmt. Die Gestaltungsmöglichkeiten seien begrenzt, was bis heute zu vielen ähnlichen Automobilen führe.

Indem die Porsche AG die Leistungen von Erwin Komenda kleinredet und sogar die eigene Designikone auf eine rein technische Lösung reduziert, versucht sie, urheberrechtliches Terrain zu meiden. Denn Urheberrechte setzen künstlerische Gestaltungsfreiheiten voraus. Und obwohl die Porsche AG in Werbung und Publikationen stets die außerordentliche eigene Designleistung beim Porsche 911 hervorhebt, die sich bis zum Wiedererkennungswert einer „Porsche-DNA“ steigert, verfiel die erste Instanz den Argumenten des Autobauers.

Das Landgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 26. Juli 2018 abgewiesen (17 O 1324/17). Die Unterschiede zwischen den ursprünglichen und den aktuellen Modellen des Porsche 911 seien so deutlich, dass von einem eigenständigen Werk gesprochen werden könne. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie im zweiten Teil der Beitragsserie.

Ingrid Steineck verfolgt die Interessen ihres Vaters im Berufungsverfahren weiter. Wenn der Fall nicht durch Vergleich beendet werden kann, kommt noch der Gang zum Bundesgerichtshof in Betracht.     

Autorin Dr. Sabine Zentek ist Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht. Ihr Fokus ist der Designschutz.

Teil 2 der Beitragsserie: Ur-Modelle des Porsche 911 – Ästhetik oder nur Technik?
Teil 3 der Beitragsserie: Wie der Ur-Porsche 911 in der "Porsche-DNA" urheberrechtlich verblassen kann