Wundermittel Designschutz – Teil 3

Worauf Sie bei der Designanmeldung achten müssen

Das „Herz“ einer Designanmeldung ist die Wiedergabe des Designs. Geht der Anmelder nach der Eintragung gegen eine Nachahmung seines Designs vor, prüft das angerufene Gericht die Rechtsverletzung nicht anhand des tatsächlich vermarkteten Produkts, sondern allein auf der Grundlage dessen Darstellung in der Designanmeldung. Die Wiedergabe muss daher sämtliche gestalterischen Merkmale des Designs erkennen lassen. Was darin nicht zu sehen ist, bleibt vor Gericht unberücksichtigt.

Die Wiedergabe erfolgt durch Fotos oder sonstige grafische Darstellungen wie z.B.  Zeichnungen oder softwaregenerierte Grafiken. Um ein Design mängelfrei anzumelden, sind diese Vorgaben unbedingt einzuhalten:

Neutraler Hintergrund

Die Merkmale des zu schützenden Erzeugnisses kommen am besten vor einem neutralen Hintergrund zum Ausdruck. Dieser ist in der Regel weiß oder grau, damit sich das Design davon optisch gut abhebt.

Beschränkung auf das Erzeugnis

Alles, was in der Wiedergabe zu sehen ist, gehört zum Schutz. Daher darf das Erzeugnis nicht verziert oder mit weiteren Produkten versehen werden. Auch der Hintergrund darf keine zusätzlichen Gegenstände aufweisen. Ebenso sind keine Beschriftungen oder Erläuterungen mit Pfeilen zulässig, wie man sie aus Patentanmeldungen kennt.

Schwarz-weiß anstatt Farbe

Grundsätzlich sollten Designs in schwarz-weiß angemeldet werden. Wird in der Wiedergabe Farbe benutzt, gehört diese Farbe auch zum Schutz. Der Anmelder bringt damit zum Ausdruck, dass er darauf Wert legt. Nur dann, wenn Farbe für das Design eine gestalterische Rolle spielt, taucht sie in der Wiedergabe auf. Eine schwarz-weiß-Darstellung hat den Vorteil, dass die im Rahmen eines Verletzungsrechtsstreits beanstandete – farbige – Nachahmung ebenfalls auf schwarz-weiß „abstrahiert“ wird.

Perspektivische Ansichten

Handelt es sich bei dem zu schützenden Erzeugnis um eine plastische Form, werden bis zu sieben Ansichten veröffentlicht. In einer Vorderansicht, Draufsicht, Untenansicht, Ansicht der rechten Seite, Ansicht der linken Seite, Rückansicht und perspektivischen Ansicht werden sämtlichen prägenden Merkmale visualisiert.

Einheitliche Darstellung

Die verschiedenen Ansichten eines Designs dürfen keine Widersprüchlichkeiten bzw. Abweichungen beinhalten. Hat der Anmelder etwa schwarz-weiß-Darstellungen gewählt, muss er dabei bleiben. Zudem darf immer nur ein und derselbe Gegenstand gezeigt werden, kleinste Varianten sind schädlich und führen zur Zurückweisung der Anmeldung. Weiterhin ist es empfehlenswert, die Darstellungsweise nicht zu wechseln, beispielsweise von Foto zu Zeichnung.

Teileschutz

Geht es einem Anmelder darum, ein bestimmtes Teil seines Erzeugnisses zu schützen, muss er dieses Teil als eigenständiges Design anmelden. Selbst wenn das einzelne Element in dem als Design eingetragenen ganzen Produkt sichtbar ist, partizipiert es nicht automatisch an der Eintragung.

Fazit

Eine klare und optisch ansprechende Wiedergabe in der Designanmeldung bringt nicht nur Rechtssicherheit, sondern hebt auch die Qualität und Bedeutung des Designs – das kann sich in einem Nachahmungsrechtsstreit durchaus positiv auswirken.  

Autorin Dr. Sabine Zentek ist Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht. Ihr Fokus ist der Designschutz.  

Weitere Beiträge:

Wundermittel Designschutz – Teil 1: Gebrauchsprodukte vor Nachahmung sichern

Wundermittel Designschutz - Teil 2: Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster